04.05.2014

Neue Beweise für jahrelangen Prozessbetrug der Euroweb III

Im Verfahren 37 C 4844/11 des AG Düsseldorf trug die Euroweb Internet GmbH durch die Kanzlei der Anwälte Berger und Buchholz hinsichtlich § 649 Satz 2 BGB wie folgt zu den Kosten

und wie folgt zu den ersparten Aufwendungen vor:


Auch im Verfahren 3 S 135/11 des LG Freiburg (Vorinstanz: AG Lörrach, Az. 5 C 1865/10) gab die Euroweb Internet GmbH dem nach an, diese habe die Kosten für die Erstellung der Webseiten erspart.

Mindestens in späteren und parallelen Verfahren hat die Euroweb Internet GmbH jedoch durch die Kanzlei der mit beschuldigten Anwälte Philipp Berger und Andreas Buchholz hinsichtlich der ersparten Kosten bei infolge der sofortigen Kündigung nicht erstellten Webseiten jedoch vorsätzlich unwahr vorgetragen, diese habe hinsichtlich der Erstellung der Webseite nichts erspart.

Das ergibt sich so z.B. aus dem Verfahrenzug I-5 U 34/11 des OLG Düsseldorf / 15 O 182/10 des LG Düsselorf, in welchem die Euroweb im Gegensatz zu obigen Vorträge behauptete und wohl wie später auch Beweis anbot, diese habe hinsichtlich der Erstellung der Webseiten nichts erspart.  Zudem hatte die Euroweb auch in diesem Verfahrenszug vorsätzlich unwahr behauptet, diese arbeite "ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern".

Ebenso wurde im Verfahren 22 S 161/10 des LG Düsseldorf vorsätzlich unwahr behauptet, ein anderweitiger Erwerb habe hinsichtlich der Gestaltung der Webseite nicht stattgefunden.

Auch das Anerkenntnisurteil des LG Dresden, Az. 5 O 1830/11 wurde unter der Behauptung und dem Beweisangebot erwirkt, dass hinsichtlich der Erstellung der Webseite nichts erspart wurde und dass dieses durch Zeuge (wohl: Daniel Fratzscher) beweisbar sei.

Ebenso wurde im Verfahren des LG Düsseldorf, Az. 11 O 293/11 vorsätzlich unwahr behauptet und mit Beweisangebot beschwert, die Euroweb habe hinsichtlich der Erstellung der Webseiten nichts erspart, weil die Webdesigner keinen anderen Erwerb gehabt hätten und weil ausschließlich fest angestellte Webdesigner beschäftigt würden.


Auch in der Sache des LG Düsseldorf, Az. 11 O 293/11 wurde der gleiche unwahre Vortrag gehalten.


Hinsichtlich der äußeren Umstände kann der Vortrag in zahlreichen anderen Verfahren, wonach für die Webdesigner kein anderweitiger Erwerb und keine andere Beschäftigung der Webdesigner gemäß § 649 Satz 2 BGB stattgefunden habe nur vorsätzlich unwahr sein,  denn nach wie vor hatte die Euroweb Internet GmbH "angearbeitete Aufträge" in Höhe von mehreren hunderttausend Euro in den Bilanzen. Hinsichtlich der enormen Anzahl von mehreren tausend Verfahren allein vor Düsseldorfer Gerichte, in denen überwiegend über die Folgen der Kündigung gemäß § 649 BGB entschieden wurde wäre die Zeitspanne vom Vertragsschluss bis zur Fertigstellung der Webseiten von schon mehr als 3 Monaten auf ein für die Kunden unerträgliches Maß gestiegen. Demnach konnte gerade nicht vorgetragen werden, es habe keine "Füllaufträge" gegeben. Die Euroweb kann auch nicht vortragen, dass für die jeweiligen Aufträge "Spezialisten" hätten tätig werden müssen, denn jeder dieser Aufträge war nichts anderes als einer aus dem Massengeschäft der Euroweb, welches dieses durch den Abschluss eng normierter, strikt formularischer Verträge betreibt, die auch den Verkäufern keinerlei Spielraum für die Annahme von individuelleren Aufträge lassen. Es handelt sich stets um reine Serienarbeit, die jeweils von jedem der Webdesigner geleistet werden konnte und kann.

Auch dieses stützt meinen Vortrag, wonach nicht nur die formellen und faktischen Geschäftsführer Christoph Preuß und Daniel Fratzscher wegen Prozessbetruges zu belangen sind sondern mindestens auch die Herren Philipp Berger und Andreas Buchholz.

(wird fortgesetzt)

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